Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen "Sachsenhäuser Karneval- Gesellschaft 1947" e.V.; in der Abkürzung SKG 1947 e.V. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main - Sachsenhausen.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nummer 4542 eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des karnevalistischen Brauchtums, er veranstaltet während der Karnevalskampagne aus diesem Grunde entsprechende Veranstaltungen.

Außerhalb der Karnevalskampagne pflegt der Verein das gesellige Beisammensein der Mitglieder. Die Vereinsfarben sind Rot, Weiß, Gelb und Blau. 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren
d) fördernden Mitgliedern (Senatoren)

zu a) Aktive Mitglieder sind Personen, die den Vereinszweck durch Ihre Tätigkeit im Verein und seinen Gruppierungen tatkräftig unterstützen.

zu b) Passive Mitglieder sind Personen, die den Verein ideell unterstützen.

zu c) Auf Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich langjährig um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren ernannt werden.

Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind von der Beitragszahlung befreit.

zu d) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein in besonderer Weise finanziell und tatkräftig unterstützen. Sie werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

die unter Punkt c) und d) genannten Mitglieder bilden den Ehren-Senat des Vereins. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht den Verein bei der Erreichung seiner Ziele bestmöglich zu unterstützen. Weiterhin muss jedem Mitglied die Wahrung der Ehre und das Ansehen des Vereines oberstes Gebot sein.

Dies gilt auch im Umgang der Mitglieder miteinander innerhalb des Vereines. 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind bei der Jahreshauptversammlung, bei außerordentlichen Hauptversammlungen und bei Mitgliederversammlungen mit einer Stimme stimmberechtigt.

Die Ausübung des Stimmrechts setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus; außerdem dürfen für das abgelaufene Geschäftsjahr keine Beitragsrückstände bestehen. Die Mitglieder haben das Recht, in den Versammlungen, Anfragen an den Vorstand zu richten und Anträge zu stellen. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens acht Tage vorher schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft für aktive oder passive Mitglieder wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben; über die Aufnahme entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern und von fördernden Mitgliedern wird durch Beschluss des Vorstandes begründet; den betreffenden Personen kann über diese Ernennung eine Urkunde ausgehändigt werden.
  • Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren müssen von mindestens einem Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein.
  • Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen muss nicht begründet werden.
  • Mit Antrag auf Mitgliedschaft wird die Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern (Homepage, Presse nach §23 KUrhG) und persönlichen Daten (z.B. Geburtstag) gegeben. Ein Widerspruch muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden und gilt dann für alle Daten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder durch das Ableben eines Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand.
  • Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden und muss einen Monat vorher der Geschäftsstelle des Vereines zugegangen sein.
  • Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von sechs Wochen nach Zugang (Poststempel) des Ausschlusses ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Der geschäftsführende Vorstand leitet dem Einspruch dem Ältestenrat zu, der auf der Grundlage des § 12 dieser Satzung, tätig wird. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ältestenrat ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung von seinen Schlichtungsbemühungen zu berichten und einen Abstimmungsvorschlag zu unterbreiten. Während der Zeit vom Zugang des Vorstandsbeschlusses an das betroffene Mitglied, bis zur erfolgten Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung, ruhen die Mitgliedsrechte und –pflichten. Bei Beitragsrückstände von 2 Jahren oder mehr erlischt die Mitgliedschaft.

§ 9 Beiträge

 

  • Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge. Die Beitragshöhe der aktiven und passiven Mitglieder wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
  • Für die Beitragshöhe der fördernden Mitglieder setzt die Jahreshauptversammlung, gleichfalls mit einfacher Mehrheit, Mindestbeiträge fest.
  • Bei erteilter Abbuchungsermächtigung wird der Beitrag zum 01. April eines Jahres eingezogen. Bei Beitragsrückständen von 2 Jahren oder mehr erlischt die Mitgliedschaft.
  • Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind beitragsfrei

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung. auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Im Falle einer Amtsniederlegung durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der zu besetzenden freien Ämter ein. Jedes Mitglied kann sich nur für eine Vorstandsfunktion (ausgenommen Jugendbeauftragter/-in) wählen lassen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich per Akklamation; auf Antrag ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist von den vorgeschlagenen Mitgliedern, die sich für das jeweilige Amt zur Verfügung stellen, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht hat. Wer am Tag der Jahreshauptversammlung nicht anwesend sein kann, sich aber für ein Vorstandsamt zur Verfügung stellen möchte, muss schriftlich seinen Willen dazu bekunden und in dem Schreiben niederlegen, dass sie/er im Falle der Zustimmung die Wahl zu dem benannten Amt annimmt.

Der Vorstand besteht aus: 

  • Vorsitzende/r
  • stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Kassierer/-in
  • stellvertretende/r Kassierer/-in
  • Schriftführer/-in
  • stellvertretende/r Schriftführer/in
  • Kommandeur oder Kommandeuse der Garden
  • Kommandeur oder Kommandeuse des Musketiercorps
  • Ministerpräsident
  • Ministerpräsidentin
  • Jugendbeauftragte/-er
  • Mitglied zum Vergnügungsausschuss
  • Mitglied zum Archivar

Die Korporationen bzw. Vergnügungsausschuss und Archivar wählen ihre Stellvertreter/in. Diese sind namentlich dem Vorstand mitzuteilen. Im Vertretungsfall sind diese stimmberechtigt. Die/der Vorsitzende/r, die/der stellv. Vorsitzende/r. die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in bilden den vertretungsberechtigten (geschäftsführenden] Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Zur Abwicklung seiner Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 10 a Pflichten der Vorstandsmitglieder

 

Die Mitglieder des Vorstandes haben die Pflicht, allgemein das Wohl des Vereines zu fördern und speziell die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen; hierzu gehört auch die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes. Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten, kann der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit die sofortige Abberufung des betroffenen Vorstandsmitgliedes über den Ältestenrat beantragen. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem betroffenen Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Vorstandsmitglied innerhalb von sechs Wochen nach Zugang (Poststempel) ein Einspruchsrecht zu; der Einspruch muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Während der Zeit vom Abberufungsbeschluss durch den Vorstand an das betroffene Vorstandsmitglied, bis zur erfolgten Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung, ruhen die Rechte und Pflichten aus der Tätigkeit im Vorstand; die Mitgliedsrechte und -pflichten werden hiervon nicht berührt.


§ 11 Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereines, sie findet jährlich bis spätestens 30. April statt. Die Jahreshauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage zuvor schriftlich einberufen.

Die Jahreshauptversammlung hat nachstehende Aufgaben:

a) Die Entgegennahmen der Berichte der Vorstandsmitglieder über die Entwicklung in deren Tätigkeitsbereichen im vergangenen Jahr und deren zukünftigen Entwicklung.

b) Die Entlastung des Vorstandes.

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl des Ältestenrates

e) Wahl der Revisoren

f) Beschlussfassung über Anträge

g) Festsetzung der Beiträge

h) Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 8 und 10a der Satzung.

Die Jahreshauptversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit und per Akklamation; auf Antrag ist jedoch eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

§ 11 a Außerordentliche Jahreshauptversammlung

 

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann jederzeit durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Von Seiten der Mitglieder, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines dies schriftlich verlangen, § 11 der Satzung gilt entsprechend der weiteren Vorgehensweise.

 

§ 12 Ältenstenrat

 

Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Ältestenrat hat die Aufgabe der Vermittlung in Konfliktfällen zum einen zwischen Vereinsmitgliedern und zum anderen zwischen Vereinsinstitutionen und Mitgliedern; der Ältestenrat kann nur tätig werden, wenn er von einer der beteiligten Parteien oder vom geschäftsführenden Vorstand eingeschaltet wird. Mitglieder des Ältestenrat können nicht gleichzeitig ein Amt innerhalb des Vorstandes innehaben. Der Ältestenrat kann auf Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 13 Auszeichnungen

 

Nach 10-jähriger Mitgliedschaft verleiht der Verein eine silberne Ehrennadel und nach 20-Jähriger Mitgliedschaft eine goldene Ehrennadel. Weitere Ehrennadeln werden nach 33 Jahren, 44 Jahren und 55 Jahren Mitgliedschaft verliehen. Zusätzlich würdigt der Verein die karnevalistischen Verdienste seiner Mitglieder durch die Verleihung vor Orden, Urkunden und Titular Auszeichnungen. Das Nähere regelt ein Ordensstatut, das in der Jahreshauptversammlung zu beschließen ist, Das Ordensstatut ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 14 Revisoren

 

Die Jahreshauptversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren bis zu 3 Kassenrevisoren; Wiederwahl ist zulässig. Den Kassenrevisoren obliegen jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Prüfung der Vereinskasse und die Überprüfung der Belege mit den Buchungen. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenrevisoren der Jahreshauptversammlung Bericht; evtl. Beanstandungen können sich nur über die Richtigkeit der Buchungen und der Belege erstrecken, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vorgenommenen Ausgaben. Auf Beschluss das Gesamtvorstandes und das Ältestenrat kann eine außerordentliche Kassenprüfung vorgenommen werden, wenn der begründete Verdacht einer unkorrekten Amtsführung vorliegt.

 

§ 15 Auflösung

 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden und dort nur dann, wenn in der Einberufung der Jahreshauptversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt enthalten ist. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung das Vereins" ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich beantragen. Im Falle der Auflösung ist das noch vorhandene Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, über den die Jahreshauptversammlung zusammen mit der Auflösung beschließen muss.

 

§ 16 Schlußbestimmungen

 

Alle nicht in dieser Satzung geregelten Vereinsangelegenheiten unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des BGB.

 

Frankfurt am Main, den 03.03.2014 Datum des Beschlusses

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